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Kosten

Leistungen

01

Erstgespäch à 50 Minuten
85 EUR

Das unverbindliche Erstgespräch dient zum gegenseitigen Kennenlernen und zur Aufklärung sowie dem Informationsaustausch. Hier wird auch über den Ablauf, die persönlichen Anliegen und Kapazitäten sowie die voraussichtliche Dauer der Therapie gesprochen. Für das Erstgespräch verrechne ich das übliche Honorar. 

02

Einzeltherapie à 50 Minuten
85 EUR

Die Kosten für eine Therapieeinheit (à 50 Minuten) betragen 85 EUR und decken auch den Arbeitsaufwand für die Vor- und Nachbereitung ab. Als sinnvoll für den Therapieprozess gestaltet sich eine wöchentliche beziehungsweise eine zwei-wöchentliche Frequenz. Die Kontinuität trägt maßgeblich zum Therapieerfolg bei. Gerne können auch Doppeleinheiten mit mir vereinbart werden, wenn dies gewünscht ist. Ein Sozialtarif ist auf Anfrage möglich.

03

Paartherapie à 90 Minuten
150 EUR

Die Kosten für eine Paartherapie betragen für eine Einheit (90 Minuten) 150 EUR. Diese Konstellation erfordert andere Parameter, die vor Therapieprozess gemeinsam besprochen werden. 

Honorar & Absageregelung

Die Kosten für das jeweilige Therapieangebot sind mittels der von mir gestellten Honorarnote am Monatsende auf das dort genannte Konto zu überweisen. Ich bitte Sie, die Honorarnote spätestens 14 Tage nach Erhalt zu begleichen. Da ich mich derzeit noch als Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision befinde, ist keine Rückerstattung durch Versicherungsträger möglich. Ihre Daten scheinen dort nicht auf - Sie bleiben anonym. Es gilt die 24-h-Absageregelung, die bei Nichteinhaltung die volle Leistung in Rechnung stellt.

Veschwiegenheitspflicht

Die Verschwiegenheitspflicht ist die zentrale Berufspflicht in der Psychotherapie. Alles was Sie mir per erstem Kontakt anvertrauen, unterliegt einer gesetzlich streng geregelten und verpflichtenden Verschwiegenheit. Siehe dazu weiter folgend: § 15 des Psychotherapiegesetzes. Dieser verpflichtet PsychotherapeutInnen sowie deren Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse. Die Verschwiegenheitspflicht besteht allgemein, somit grundsätzlich gegenüber jedweder Person oder Einrichtung außerhalb der KlientInnen/PatientInnen, also z.B. gegenüber EhepartnerInnen, sonstigen Familienangehörigen, staatlichen Dienststellen, anderen Sozialeinrichtungen etc.

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